Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur Schleierfahndung

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Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. März 2003 über

I. Vf. 7-VII-00

Popularklage

1. der Frau Elisabeth Köhler, MdL,
2. der Frau Christine Stahl, MdL,
3. der Frau Susanna Tausendfreund, MdL,
4. der Landtagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN, vertreten durch den Fraktionsvorstand Dr. Josef Dürr, Christine Stahl und Elisabeth Köhler, Maximilianeum, 81627 München,

Bevollmächtigte:
1. Rechtsanwälte L. R. & M. in N.,
2. Prof. Dr. D. in K.,

auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit

1. des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG) vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften vom 23. Dezember 1994 (GVBl S. 1050), soweit den Normadressaten die Duldung verdachts- und ereignisunabhängiger Eingriffe zur Identitätsfeststellung abverlangt wird

a) auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr) einschließlich der sich dort befindenden Parkplätze und Raststätten außerhalb des Grenzgebiets bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern

und

b) in Zügen und Bahnen als öffentliche Einrichtungen des internationalen Verkehrs außerhalb des Grenzgebiets bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern oder darüber hinaus jenseits des ersten Haltebahnhofes nach der Grenze,

2. des Art. 13 Abs. 2 des Polizeiaufgabengesetzes, soweit im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs der Normadressat Maßnahmen zu dulden hat, die darüber hinausgehen, dass die betreffende Person angehalten und von ihr verlangt wird, Angaben zur Feststellung ihrer Identität zu machen und mitgeführte Ausweispapiere auszuhändigen,

II. Vf. 8-VIII-00

Meinungsverschiedenheiten zwischen der Landtagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN, vertreten durch den Fraktionsvorstand Dr. Josef Dürr, Christine Stahl und Elisabeth Köhler, Maximilianeum, 81627 München,

Bevollmächtigte:
1. Rechtsanwälte L., R. & M. in N.,
2. Prof. Dr. D. in K.,

und

der Landtagsfraktion der CSU, vertreten durch den Fraktionsvorsitzenden Alois Glück, Maximilianeum, 81627 München,

Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. H. K. in E.,

über die Frage, ob durch

1. Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei Polizeiaufgabengesetz – PAG) vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften vom 23. Dezember 1994 (GVBl S. 1050), soweit den Normadressaten die Duldung verdachts- und ereignisunabhängiger Eingriffe zur Identitätsfeststellung abverlangt wird

a) auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr) einschließlich der sich dort befindenden Parkplätze und Raststätten außerhalb des Grenzgebiets bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern

und

b) in Zügen und Bahnen als öffentliche Einrichtungen des internationalen Verkehrs außerhalb des Grenzgebiets bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern oder darüber hinaus jenseits des ersten Haltebahnhofes nach der Grenze,

2. Art. 13 Abs. 2 des Polizeiaufgabengesetzes, soweit im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs der Normadressat Maßnahmen zu dulden hat, die darüber hinausgehen, dass die betreffende Person angehalten und von ihr verlangt wird, Angaben zur Feststellung ihrer Identität zu machen und mitgeführte Ausweispapiere auszuhändigen, die Bayerische Verfassung verletzt wird,

Aktenzeichen: Vf. 7-VII-00 // Vf. 8-VIII-00

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